BFH: Rufbereitschaft ist "haushaltsnahe Dienstleistung"Die Kosten eines Hausnotrufs können steuerlich als „Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen“ geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine
eigenständige Wohnung im „Betreuten Wohnen“, entschied der Bundesfinanzhof
(BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. Januar 2016, veröffentlichten Urteil
(Az.: VI R 18/14). Denn das Notrufsystem gewährleistet schnelle Hilfe, die in
einer regulären Haushaltsgemeinschaft typischerweise auch von
Familienmitgliedern oder anderen Haushaltsangehörigen erbracht werde.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind haushaltsnahe Dienstleistungen
steuerbegünstigt. Dabei können 20 Prozent des Arbeitslohns direkt von der
Steuerschuld abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch begrenzt – bei Minijobs auf
510 Euro jährlich, bei Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro und bei anderen
Dienstleistungen auf 4.000 Euro. Um den Steuerabzug geltend machen zu können,
dürfen die Rechnungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden.
Im jetzt entschiedenen Fall hat der 1920 geborene Kläger seit 1999 eine
Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“
gemietet. Laut Mietvertrag sollte der Mann eine Betreuungspauschale entrichten.
Der Großteil der Pauschale ging auf die Bereitstellung eines
Rund-um-die-Uhr-Notrufsystems zurück. Dieses konnte der Kläger im Notfall
aktivieren, so dass eine im Haus befindliche Notrufzentrale den Notruf direkt
an eine Pflegekraft weiterleiten kann.
2011 machte der Kläger die Kosten für das Notrufsystem in Höhe von 1.357 Euro
als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Auch für die anteiligen Kosten für
den Hausmeister und der Hausreinigung in Höhe von 474 Euro begehrte er eine
Steuerminderung.
Das Finanzamt erkannte den Steuerabzug wegen der Hausmeister- und
Hausreinigungskosten zwar an, nicht aber die für das Notrufsystem.
Doch der Kläger kann auch hierfür eine Steuerminderung verlangen, entschied der
BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015. Denn das beim „Betreuten Wohnen“
genutzte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung dar.
Mit der Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass der Kläger in seinem
Haushalt im Notfall rasche Hilfe erhalten könne. Dafür sorgten in einer
regulären Haushaltsgemeinschaft Familienangehörige oder andere Mitbewohner.
Damit handele es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“, die im Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden. Keine Rolle spiele es, dass die
Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet. Denn die eigentliche
Leistung trete in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein, so der BFH.