Steuerabzug von Kinderbetreuungskosten

BFH billigt bis Ende 2011 geltende gesetzliche Regelungen

Kinderbetreuungskosten können in Steuererklärungen bis Ende 2011 bei einem zu Hause verbleibenden Elternteil grundsätzlich nicht ohne weiteres abgesetzt werden. Jedenfalls bei drei kleinen Kindern ist eine Fremdbetreuung nicht zwangsläufig nötig und ein Steuerabzug daher ausgeschlossen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12. März 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 18/13).

Nach den bis Ende 2011 geltenden gesetzlichen Regelungen konnten Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn beide Elternteile arbeiteten. Alle anderen Eltern konnten die Aufwendungen nur noch als Sonderausgaben geltend machen, wenn persönliche Umstände wie Krankheit, Ausbildung oder Behinderung die Kinderbetreuung erforderten.

Seit 2012 können private Kinderbetreuungskosten generell steuerlich geltend gemacht werden – allerdings weiterhin nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, bis höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Die Kosten sind nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar.

Im jetzt entschiedenen Fall hatten ein Selbstständiger und dessen Ehefrau, eine nichtberufstätige Ärztin, geklagt. Die Frau kümmerte sich um ihre drei unter vier Jahre alten Kinder. In der Steuererklärung für das Jahr 2008 machte das Paar Kinderbetreuungskosten in Höhe von 6.828 Euro geltend. Diese setzten sich aus den Kosten für Kindergarten, eine Spiel- und Krabbelgruppe sowie für ein Au-pair-Mädchen zusammen. Die Aufwendungen allein für das Au-pair-Mädchen machten 3.842 Euro aus.

Doch das Finanzamt gewährte für die Au-pair-Aufwendungen lediglich eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 Euro. Die Fremdbetreuung der Kinder im Haushalt der Kläger sei nicht erforderlich gewesen.

Die Eltern argumentierten, dass bei drei kleinen Kindern eine Fremdbetreuung quasi zwangsläufig erforderlich sei. Die Kosten müssten daher auch voll abzugsfähig sein.

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 14. November 2013, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht zu beanstanden sei. Zwar habe der Senat in einem anderen Urteil vom 5. Juli 2012 angedeutet, dass die gesetzlichen Beschränkungen über den Abzug der Kinderbetreuungskosten bei einem nicht erwerbstätigen Elternteil möglicherweise hätten erleichtert werden müssen (Az.: III R 80/09; JurAgentur-Meldung vom 26. September 2012).

So könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann „unabweisbar“ entstehen, „wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist“. Damals hatte der BFH die Klage eines selbstständigen Rechtsanwaltes und seiner Partnerin zurückgewiesen. Da die Frau schwanger war, hatten sie ihr Kind von einer Tagesmutter betreuen lassen. Die Kosten hatten sie erfolglos steuermindernd geltend gemacht. Das Paar hat gegen die BFH-Entscheidung mittlerweile Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az.: 2 BvR 2454/12).

Auch im jetzt entschiedenen Fall lehnten die Münchener Richter die Übernahme der Au-pair-Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten ab. Wenn ein Elternteil nicht erwerbstätig ist, sei bei drei kleinen Kindern eine Fremdbetreuung noch nicht „zwangsläufig“ erforderlich.



© www.tw-ratingen.de   Freitag, 14. März 2014 08:36 TW-Redaktion
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