FG Köln: Dichtheitsprüfung ist Teil von Instandsetzungsmaßnahmen
Lassen Hauseigentümer die Abwasserrohre ihres selbst bewohnten Eigenheims auf ihre Dichtheit überprüfen, hilft dabei auch das Finanzamt. Denn für die Handwerkerkosten kann eine 20-prozentige Steuerermäßigung beansprucht werden, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 3. Juni 2013 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 K 3159/12).
Um Schwarzarbeit einzudämmen und die Wirtschaft zu fördern, sind Ausgaben für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sowie „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ auf Antrag steuerlich begünstigt. 20 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen inzwischen höchstens 4.000 Euro, bei den Handwerkerleistungen höchstens 1.200 Euro jährlich, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer seine Abwasseranlage seines selbst bewohnten Heimes mit einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lassen. Für die Arbeitskosten des Handwerkers wurden so 357,36 Euro fällig. In der Steuererklärung für das Jahr 2010 beantragte der Hauseigentümer die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen.
Doch das Finanzamt lehnte ab. Die Dichtheitsprüfung sei mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums komme dann aber keine Steuerermäßigung infrage.
Dem widersprachen nun die Kölner Finanzrichter in ihrem Urteil vom 18. Oktober 2012. Die Abwasserrohrkontrolle sei eine „konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung“. Dem Hauseigentümer stehe daher die Steuerermäßigung zu.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles haben die Kölner Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen, die Finanzverwaltung hat diese bereits eingelegt (Az.: VI R 1/13). ES BLEIBT ALSO ABZUWARTEN WIE DAS REVISIONSVERFAHREN AUSGEHEN WIRD.
Kein Einsehen hatte das Finanzgericht Köln in einem früheren Urteil jedoch mit einer Steuervergünstigung für die Kosten der Müllabfuhr. Diese können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd abgesetzt werden, so das Finanzgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 (Az.: 4 K 1483/10, JurAgentur-Meldung vom 15. März 2011). Denn die eigentliche Dienstleistung der Müllabfuhr finde mit der Verarbeitung und Lagerung des Mülls außerhalb des Haushaltes statt.
Der Bundesfinanzhof hatte am 13. Juli 2011 klargestellt, dass Handwerkerleistungen, die „im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden“, steuerlich begünstigt sind (Az.: VI R 61/10, JurAgentur-Meldung vom 14. Dezember 2011). Dazu gehöre auch der zum Grundstück gehörende Garten. Nur ein solch weites Verständnis der steuerlichen Vorschrift werde ihrem Ziel gerecht, Wirtschaft und Beschäftigung zu fördern. Ausgenommen seien laut Gesetz lediglich anderweitig öffentlich geförderte Arbeiten, etwa eine Energie-Sanierung.