Steuerberater müssen mit veränderten Lebensumständen rechnen

BFH: Mandanten nicht nur komprimierte Steuererklärung überlassen

Steuerberater können nicht einfach davon ausgehen, dass die Lebensumstände ihrer Mandanten unverändert geblieben sind. Wie aus einem am Mittwoch, 7. August 2013, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht, sollten sie bei Unsicherheiten immer das volle Steuerformular zur Prüfung an die Mandanten geben (Az.: III R 12/12). Die komprimierte elektronische Steuererklärung reicht dann nicht aus.

Damit lehnte der BFH die nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids für das Jahr 2007 ab. Es liege „ein grobes Verschulden des Steuerberaters“ vor. Der muss daher nun mit Haftungsforderungen seines Mandanten rechnen.

Der Steuerpflichtige lebte früher mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Nach der Trennung Ende 2006 hätte er 2007 erstmals Anspruch auf einen steuerlichen „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ in Höhe von immerhin 1.308 Euro gehabt. Weil der Steuerberater von der Trennung nichts wusste, hatte er diesen aber nicht geltend gemacht.

Seinem Mandanten gab er nur die komprimierte elektronische Steuererklärung zur Prüfung und Unterschrift. Diese komprimierte Steuererklärung wird von der Steuer-Software der Finanzverwaltung „Elster“ erstellt. Sie umfasst nur diejenigen Felder des Steuerformulars, in dem auch Angaben gemacht wurden. Ein Hinweis auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ war in der komprimierten Steuererklärung daher nicht enthalten.

Als der Steuerberater im Folgejahr seinen Fehler bemerkte, wollte er den schon rechtskräftigen Steuerbescheid noch rückwirkend ändern.

Doch wie nun der BFH betont, komme eine solche Änderung nur in Betracht, wenn weder dem Steuerpflichtigen noch seinem Steuerberater ein „grobes Verschulden“ vorzuwerfen ist. Ein solch grobes Verschulden des Steuerberaters liege hier aber vor. Denn er habe seinem steuerlich unerfahrenen Mandanten lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung überlassen. Damit habe der Steuerberater letztlich die Verantwortung dafür übernommen, dass die Angaben vollständig waren, „ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln“. Hätte der Mandant das gesamte Steuerformular zur Prüfung bekommen, wäre er in der Anlage Kind auf den Entlastungsbetrag gestoßen, so der BFH in seinem Urteil vom 16. Mai 2013.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 9. September 2013 17:07 TW-Redaktion
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