Steuerminderung bei endgültigen Verlusten im EU-Ausland

FG Köln: Finanzamt muss Verluste steuermindernd berücksichtigen

Erwirtschaften in Deutschland ansässige Unternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU einen endgültigen Verlust, können sie die Kosten beim Finanzamt steuermindernd geltend machen. Solche Verluste müssen in dem Staat berücksichtigt werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, stellte das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 17. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 10 K 2067/12). Die Kölner Richter beriefen sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte eine deutsche GmbH von einem niederländischen Unternehmen 21 Ferienpark-Chalets in Belgien kaufen. Die Ferienhäuser sollten an Urlauber vermietet werden. Die Unternehmen vereinbarten einen Kaufpreis von über eine Million Euro, mit einer Anzahlung von 300.000 Euro. Der Kaufvertrag legte fest, dass die Anzahlung nicht mehr zurückgefordert werden kann, falls die deutsche GmbH die Chalets doch nicht mehr haben wollte.

Als das deutsche Unternehmen dann tatsächlich von dem Kauf der Ferienwohnungen Abstand nahm, war die Anzahlung weg. Die Firma wollte aber zumindest die Verluste als „außerordentliche Aufwendungen“ steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt zog die Verluste zur Minderung der Körperschaftssteuer jedoch nicht heran. Die Gewinne aus der vom Kläger beabsichtigten Geschäftstätigkeit wären nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien in Deutschland steuerfrei gewesen. Dies müsse daher auch für die letztlich erzielten Verluste gelten. Es stehe dem Kläger aber frei, in Belgien eine Verlustfeststellung zu beantragen und gegebenenfalls eine Verrechnung mit späteren Gewinnen aus einer anderen möglichen dortigen Investition vornehmen zu lassen.

Das Finanzgericht gab in seinem Urteil vom 13. März 2013 jedoch dem Unternehmen recht. Hier habe es sich um endgültige, im Jahr 2006 entstandene Auslandsverluste gehandelt. Zu solchen finalen Auslandsverlusten habe der Europäische Gerichtshof am 21. Februar 2013 entschieden, dass im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit der Staat zuständig ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Hier habe der Kläger auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, die Verluste in Belgien steuerlich geltend zu machen. Denn der Kläger war in der Vergangenheit noch nie in Belgien geschäftlich tätig gewesen, noch habe er dies in der Zukunft vor.

Die Kölner Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.


© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 20. Juni 2013 11:06 TW-Redaktion
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