Steuerminderung für Kinderbetreuung nur bei Lohnüberweisung

BFH: kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung auch an Hausangestellte

Eltern sollten das Entgelt für eine Kinderbetreuung immer auf das Konto der Betreuungsperson oder Einrichtung überweisen. Denn nur mit ausgestellter Rechnung und Überweisung können die Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 3. Juni 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 63/13). Dies gelte auch dann, wenn die Betreuungsperson als Minijobber beschäftigt wurde.

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein berufstätiges Ehepaar aus Niedersachsen geklagt. Es hatte in den Streitjahren 2009 und 2010 zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes eine Teilzeitkraft eingestellt. Die bei der Minijobzentrale regulär angemeldete Betreuungsperson erhielt für die geleistete Kinderbetreuung monatlich 300 Euro bar ausgezahlt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln, höchstens aber 4.000 Euro jährlich, als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Eltern gaben daher für jedes Jahr 2.400 Euro in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab den Kläger noch recht. Nach Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen sei die Überweisung für Minijoblöhne keine Voraussetzung für eine Steuerminderung.

Dem widersprach nun der BFH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014. Voraussetzung für eine Steuerminderung sei es, dass Eltern für die in Anspruch genommene Dienstleistung eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson überwiesen haben. Dabei unterscheide das Gesetz nicht zwischen Unternehmen oder Einrichtungen und einer privaten Betreuung. Daher spiele es auch keine Rolle, ob die Kinderbetreuung im Rahmen eines Minijobs erbracht wurde oder nicht.

Die Lohnzahlung auf das Konto des Arbeitnehmers sei „ohne weiteres möglich und üblich“, so der BFH. Sinn und Zweck der Vorschriften über den Nachweis der erbrachten Dienstleistung sei es, Missbrauch und Schwarzarbeit vorzubeugen. Hier hätten die Kläger jedoch den Lohn für die Kinderbetreuung bar ausgezahlt. Da keine Überweisung vorliege, könne auch kein Sonderausgabenabzug gewährt werden.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 3. Juni 2015 14:36 TW-Redaktion
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