BFH bestätigt Befreiung von Umsatzsteuer
Ein ärztlicher Notfalldienst kann insgesamt von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gilt insbesondere, wenn der Dienst von einem anerkannten gemeinnützigen Verein betrieben wird und die Rettungsfahrer auch Dienstleistungen direkt am Patienten erbringen, heißt es in einem am Mittwoch, 20. November 2013, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: V R 13/12).
Im entschiedenen Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einem eingetragenen Verein den Notfalldienst übertragen, der Mitglied in einem anerkannten Wohlfahrtsverband ist. Laut Vertrag betreibt der Verein eine eigene Leitstelle. Dort werden die Notfallanrufe entgegengenommen und entsprechend Fahrzeuge und Ärzte angefordert. Zwei Fahrzeuge samt Rettungsfahrern stellt der Verein selbst bereit, um die Ärzte Zuhause abzuholen und zur Notfallstelle zu bringen. Oft begleiteten die als Rettungshelfer ausgebildeten Fahrer die Ärzte in die Wohnung, um dort zu assistieren.
Hierfür zahlte die Kassenärztliche Vereinigung vierteljährlich einen Pauschalbetrag. Auf diesen verlangte das Finanzamt Umsatzsteuer. Demgegenüber meinte der Verein, der Notdienst sei als soziale Gesundheitsleistung von der Umsatzsteuer befreit.
Dem ist der BFH nun gefolgt. Dabei betonten die Münchener Richter zunächst, dass die Leistungen des Notdienstes nicht aufzuteilen, sondern insgesamt als Einheit zu behandeln sind. Denn für die Kassenärztliche Vereinigung als Auftraggeber seien alle Leistungen eng miteinander verknüpft.
Insgesamt greife im Streitfall das gesetzliche Steuerprivileg der Wohlfahrtsverbände, urteilte der BFH. Danach sind anerkannte Wohlfahrtsverbände und ihre Mitgliedsvereine von der Umsatzsteuer befreit, wenn gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Dienste unmittelbar dem „begünstigten Personenkreis zugutekommen“, hier also den Patienten. Auch nach EU-Recht sind „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“ anerkannter sozialer Einrichtungen umsatzsteuerfrei.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Zur Begründung heißt es in dem Münchener Urteil vom 8. August 2013, die Leistungen des Vereins gingen deutlich über die Organisation und Durchführung von Transportdienstleistungen hinaus. So nehme die Leitstelle die Anrufe unmittelbar von den Patienten entgegen. Die Rettungsfahrer seien häufig in die Versorgung der Patienten mit eingebunden. Darauf, dass vertraglich gesehen die Leistungen für die Kassenärztliche Vereinigung und nicht für die Patienten erbracht werden, komme es nicht an.