Steuervergünstigung fürs Fettabsaugen nur mit amtsärztlichem Attest

FG Stuttgart: Finanzamt beteiligt sich nur an notwendigen Eingriffen

Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten für das Absaugen von Körperfett-Ansammlungen nur mit einem amtsärztlichen Attest. Nur wenn der Amtsarzt noch vor dem Eingriff dessen medizinische Notwendigkeit bescheinigt, können die Kosten einer sogenannten Liposuktion steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, heißt es in einem am Montag, 21. Oktober 2013, bekanntgegebenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart (Az.: 10 K 542/12).

Die Klägerin hatte Fettansammlungen an ihren Beinen und musste daher Kompressionsstrümpfe tragen. 2007 ließ sie sich das Fett absaugen. Weil die Krankenkasse nicht für die Kosten von 12.000 Euro aufgekommen war, machte sie diese in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte dies freilich nicht an.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, die Eingriffe seien keine Schönheitsoperationen gewesen. Sie seien notwendig gewesen, damit sie wieder schmerz- und beschwerdefrei leben kann.

Doch das hätte sie sich vorher von einem Amtsarzt bescheinigen lassen müssen, urteilte das FG Stuttgart. Denn Steuerzahler könnten nur solche Behandlungen steuermindernd geltend machen, die medizinisch notwendig sind. Dass dies hier fraglich war, habe die Frau auch erkennen können, weil die Krankenkasse die Kostenübernahme schon im Vorfeld abgelehnt habe. Gerade bei Operationen, die häufig nur aus Schönheitsgründen durchgeführt werden, sei der Besuch beim Amtsarzt auch zumutbar.

Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 4. Februar 2013 hat die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof in München (Az.: VI R 45/13) eingelegt.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 22. Oktober 2013 16:56 TW-Redaktion
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