Stromsteuer auch bei unbezahlten Rechnungen

BFH: Stromversorger können Ausfälle in Preis einkalkulieren

Stromversorger schulden die Stromsteuer auch dann, wenn Kunden ihre Rechnung und so auch die darin enthaltene Steuer nicht bezahlt haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 19. März 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VII R 8/12).

Die 1999 eingeführte Stromsteuer wird immer dann fällig, wenn Endverbraucher Strom aus dem Netz entnehmen. Der Regelsatz beträgt derzeit 2,05 Cent je Kilowattstunde. Erhoben wird die Steuer beim Versorger, der sie aber auf die Verbraucher abwälzen kann und nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch soll.

Der klagende Versorger hatte daher auf seine zahlreichen offenen Rechnungen verwiesen. Weil Kunden sterben oder pleitegehen, würden viele Rechnungen nicht bezahlt. Dann aber sei die vom Gesetzgeber gewollte Abwälzung der Stromsteuer nicht möglich. Die Steuer dürfe in diesen Fällen daher nicht erhoben werden.

Dem folgte der BFH nicht. Die Stromsteuer werde nun mal mit der Entnahme aus dem Netz fällig. Auch eine Rückerstattung komme nicht in Betracht, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2013.

Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, unbezahlte Rechnungen seien bei Stromversorgern, keine untypischen Einzelfälle, sondern in gewissem Umfang normal. Sie könnten dies daher bei der Preiskalkulation berücksichtigen und die Steuer so doch auf die Kunden abwälzen.

Das sei auch schon jetzt üblich, betonten die obersten Finanzrichter. Zur Rechtfertigung von Preiserhöhungen könne ihr Urteil daher nicht herhalten.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 19. März 2014 13:16 TW-Redaktion
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