Stromsteuervergünstigung gilt nicht für Subunternehmen

BFH bestätigt Steuerbescheid gegen Wursthersteller

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die umstrittenen Stromsteuer-Vergünstigungen für Unternehmen zumindest etwas begrenzt. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 25. September 2013 gilt die Vergünstigung nicht für Subunternehmen, auch wenn diese auf dem Gelände des begünstigten Unternehmens tätig sind (Az.: VII RV 64/11).

Laut Stromsteuergesetz müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur eine geringere Stromsteuer bezahlen; teilweise wird die Steuer sogar ganz erlassen.

Im entschiedenen Fall war einem Hersteller für Wurst und Schinken die Ermäßigung zugestanden worden. Es hatte ein anderes Unternehmen damit beauftragt, das Fleisch zu zerlegen und entsprechend zu bearbeiten. Das Werkunternehmen erledigte diese Arbeiten auf dem Gelände des Wurstherstellers. Dieser stellte auch den dafür notwendigen Strom.

Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt statt der ermäßigten die reguläre Stromsteuer fest, soweit der Strom durch das Subunternehmen verbraucht worden ist.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Das Gesetz begünstige „Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorgänge“. Die Vergünstigungen würden demnach nur für die Tätigkeit des Unternehmens selbst gelten, nicht für Subunternehmen, die bestimmte Aufgaben eigenständig übernehmen.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 25. November 2013 16:41 TW-Redaktion
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