Telefongeheimnis für Steuersünder

BFH: Zufallserkenntnisse nur in schweren Fällen verwertbar

Die Finanzverwaltung darf Erkenntnisse, die sich zufällig aus einer Telefonüberwachung ergeben, nicht in Steuerverfahren gegen Dritte verwenden. Hier greife in der Regel ein Verwertungsverbot, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. November 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VII B 202/12). Anderes gelte nur dann, wenn die Vorwürfe gegen den Steuersünder ihrerseits ein Abhören seines Telefons gerechtfertigt hätten.

Im Streitfall war ein Mann wegen des Verkaufs von 190 Stangen unverzollter Zigaretten strafrechtlich verurteilt worden. Im Vorfeld war – wenn auch aus anderen Gründen – sein Telefon überwacht worden. Aus den Abhörprotokollen ergab sich, wer den Verkauf der unverzollten Zigaretten vermittelt hatte.

Diesen Mann wollte das zuständige Hauptzollamt nun wegen „Steuerhehlerei“ in Haftung nehmen, sprich: Er sollte die dem Staat wegen des Verkaufs unverzollter Zigaretten entgangenen Einnahmen zahlen.

Das Finanzgericht lehnte dies ab. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 24. April 2013 ließ nun der BFH die Revision hiergegen nicht zu. Das Gesetz lasse die Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer Telefonüberwachung nur dann zu, wenn es um Taten geht, die ebenfalls eine Überwachung rechtfertigen würden. Das sei bei einfacher Steuerhehlerei nicht der Fall.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 27. November 2013 17:22 TW-Redaktion
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