Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

BFH legt Streit dem Bundesverfassungsgericht vor

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Streit um die Übertragung von Betriebsvermögen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach einem am Mittwoch, 9. Oktober 2013, veröffentlichten Beschluss (Az.: I R 80/12) sollen die Karlsruher Richter entscheiden, ob solch eine Übertragung ohne die Besteuerung stiller Reserven möglich ist.

Wenn zwei Personengesellschaften genau identische Beteiligungen haben, gilt die Aufteilung als eher organisatorisch-rechtliche Frage. Wechselt Betriebsvermögen von einer zur anderen Gesellschaft, ist dies nach verbreiteter Meinung daher nicht viel anders als beispielsweise ein Wechsel von einer zu einer anderen Abteilung desselben Unternehmens. Nur im zweiten Fall allerdings bleibt dies aber steuerlich ohne Folgen.

Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft mit identischen Eigentümern und Eigentumsanteilen übertragen. Der Verkauf erfolgte zum Buchwert von 3,5 Millionen Euro. Das Finanzamt meinte, das Grundstück sei heute mehr wert, so dass eine entsprechende stille Reserve von 820.000 Euro aufzulösen sei.

Der I. und der IV. Senat des BFH haben beide Zweifel, ob dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Der IV. Senat ist dabei der Ansicht, das Gesetz lasse sich so auslegen, dass in solchen Fällen keine Steuern auf die stille Reserve anfallen. Der I. Senat hält eine solche verfassungskonforme Auslegung dagegen für nicht mehr möglich. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 10. April 2013 legte er daher den Streit dem Bundesverfassungsgericht vor.



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 22. Oktober 2013 16:53 TW-Redaktion
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