Umsatz- und Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten

EuGH bestätigt Steuersystem in Deutschland

Kommunen dürfen die Betreiber von Geldspielautomaten weiterhin der Vergnügungssteuer unterwerfen. Dies ist neben der bundesweiten Mehrwertsteuer keine unzulässige Doppelbesteuerung, wie am Donnerstag, 24. Oktober 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-440/12).

Damit bleibt die Klage der Metropol Spielstätten wohl ohne Erfolg. Die Unternehmensgesellschaft mit Sitz im niedersächsischen Dohren betreibt zahlreiche Geldspielgeräte in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Die Spielumsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne betrugen 2010 gut eine Million Euro. Daraus ergab sich ein Umsatzsteueranteil von 162.500 Euro; abzüglich Vorsteuern setzte das Finanzamt 95.000 Euro Umsatzsteuer fest.

Gegen den Steuerbescheid klagte Metropol. Die Umsatzsteuer dürfe nicht neben der kommunalen Vergnügungssteuer erhoben werden.

Der EuGH hat die Besteuerung von Geldspielautomaten in Deutschland nun jedoch bestätigt. Danach dürfen beide Steuern nebeneinander erhoben werden, weil die Vergnügungssteuer oder auch Spielbanksteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer haben.

Zudem sei es zulässig, dass nicht die gesamten Einsätze, sondern nur die sogenannte Bruttokasse (Einsätze minus Ausschüttungen) der Umsatzsteuer unterworfen werden. Daran ändere sich auch bei neuen Spielgeräten nichts, bei denen die für Gewinnausschüttungen vorgesehenen Münzen getrennt von der Bruttokasse verwahrt werden.

Das deutsche Steuersystem erfülle auch die Voraussetzung, wonach es Unternehmen möglich sein muss, die Umsatzsteuer auf die Kunden abzuwälzen. Dies sei schon deshalb der Fall, weil bei der Vergnügungs- und der Spielbanksteuer die Mehrwertsteuer angerechnet werde, befanden die Luxemburger Richter.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 24. Oktober 2013 15:51 TW-Redaktion
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