Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern

Finanzamt darf Konzernmutter keine fiktiven Einnahmen zurechnen

Konzernmütter dürfen ausländischen Tochtergesellschaften
unentgeltlich die Nutzung ihres Namens und Firmenlogos erlauben. Das Finanzamt
darf dem Mutterkonzern oder dem Rechteinhaber dann nicht fiktive steuerbare
Lizenzeinnahmen hinzurechnen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem
am Mittwoch, 18. Mai 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: I R 22/14).
Anderes gelte nur bei einer Verbindung des Namens oder Logos mit Produktmarken.

Der klagende Unternehmer ist Gesellschafter eines deutschen Anlagenbauers. Für
dieses Unternehmen ist er auch Inhaber des bereits seit 1985 geschützten
Firmenlogos. 1999 überließ er der polnischen Vertriebstochter die kostenlose
Nutzung des inzwischen auch in Polen geschützten Firmennamens und Logos. Das
polnische Unternehmen verwendet das Logo als Bestandteil des eigenen Namens auf
seinen Briefköpfen und Firmenfahrzeugen.

Das Finanzamt rechnete dem deutschen Gesellschafter hierfür eine fiktive
Lizenzgebühr als steuerbare Einnahme zu. Dagegen klagte er. Die Überlassung des
Namens und Logos seien allenfalls „entgeltfähig“; eine Pflicht, von der
Tochtergesellschaft eine Lizenzgebühr zu verlangen, bestehe aber nicht.

Während das Finanzgericht Münster die Klage noch abwies, gab der BFH dem
Unternehmer nun recht. Für die reine Überlassung des Firmennamens und Logos sei
in der Regel ein Lizenzentgelt „steuerlich nicht verrechenbar“. Anderes könne
nur gelten, wenn das Logo untrennbar auch mit einer Produktmarke verbunden ist.
Das sei hier aber nicht der Fall, so der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten
Urteil vom 21. Januar 2016.



© www.tw-ratingen.de   Freitag, 20. Mai 2016 08:53 TW-Redaktion
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