FG Münster entscheidet zur Versagung des Vorsteuerabzugs
Bei der Berechnung ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld können sich Unternehmen auf korrekte Rechnungen für die eigenen Ausgaben verlassen. Im Streitfall muss das Finanzamt darlegen, warum der Unternehmer Zweifel an einer rechtmäßigen Lieferung hätte haben müssen, entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Mittwoch, 15. Januar 2014, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 V 1934/13 U).
Im Streitfall hatte ein westfälischer Gebrauchtwagenhändler aus Polen stammende Autos gekauft. Die liefernde N-GmbH stellte eine korrekte Rechnung mit sämtlichen sogenannten Pflichtangaben aus: Sie enthielt eine Steuer- und auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die auf den Preis entfallende Umsatzsteuer war gesondert ausgewiesen. Wie üblich zog das Unternehmen die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 67.250 Euro als sogenannte Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld ab.
Das Finanzamt überprüfte die N-GmbH und stellte fest, dass diese unter der von ihr angegebenen Anschrift nicht zu finden und auch sonst nicht bekannt war. Daher versagte das Finanzamt dem Gebrauchtwagenhändler den Vorsteuerabzug. Die N-GmbH sei lediglich eine Briefkastenfirma.
Das FG Münster gab dem Gebrauchtwagenhändler nun zunächst im einstweiligen Rechtsschutz recht. Zwar könne das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, wenn dieser „betrügerisch oder missbräuchlich“ geltend gemacht werde. Das sei aber nur der Fall, wenn der Unternehmer oder Selbstständige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er „wusste oder hätte wissen müssen“, dass er sich mit seinem Einkauf indirekt an einem Steuerbetrug beteiligt.
Umgekehrt lasse die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg aber keine Sanktionen zu, wenn ein Unternehmen ohne eigenes Wissen in betrügerische Umsätze verwickelt wird. Das Finanzamt könne von Steuerpflichtigen daher keinen „Negativbeweis“ verlangen, dass es keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten gab. Vielmehr trage „das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände“.
Im Streitfall habe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung gegeben. Das Unternehmen habe daher keine weiteren Auskünfte über den Sitz der die Autos liefernden GmbH einholen müssen, befanden die Münsteraner Richter.
Mit seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013 weicht das FG Münster von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ab. Es stützte sich dabei auf ein EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 (Az.: C-80/11 und C-142/11, JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). „Zur Fortbildung des Rechts“ ließ das FG die Beschwerde zum BFH zu.