Urlaubsanspruch ist generell vererblich

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EuGH: Dies gilt auch bei Tod im laufenden Arbeitsverhältnis

Nach dem Tod eines Arbeitnehmers können dessen Erben eine finanzielle Abgeltung seines noch nicht genommenen Urlaubs verlangen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses stirbt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg betonte (Az.: C-569/16 und C-570/16). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, das 2011 noch die gegenteilige Ansicht vertreten hatte, muss sich dem nun wohl beugen.

Konkret ging es um einen Mitarbeiter der Stadt Wuppertal und einen Arbeitnehmer eines Privatunternehmens. Beide waren verstorben, hatten aber noch nicht den vollen Urlaub genommen, der ihnen bis zum Tag ihres Todes zugestanden hätte.

Als alleinige Erbinnen verlangten ihre Ehefrauen vom jeweiligen Arbeitgeber die finanzielle Abgeltung dieser noch offenen Urlaubsansprüche. Die Arbeitgeber verweigerten dies, das BAG legte beide Fälle dem EuGH zur Klärung vor.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter hatten über Jahrzehnte mehrfach entschieden und 2011 nochmals bekräftigt, dass Urlaub nicht vererblich ist (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 20. September 2011, Az.: 9 AZR 416/10). Zwischenzeitlich urteilte dann aber der EuGH auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergehen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 12. Juni 2014, Az.: C-118/13).

2015 war das BAG dem für Fälle gefolgt, in denen das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers beendet war; in diesen Fällen habe sich der Urlaubsanspruch ohnehin bereits in einen Anspruch auf Geld umgewandelt, der dann auch vererblich sei (Urteil vom 22. September 2015, Az. 9 AZR 170/14; JurAgentur-Meldung vom 30. Dezember 2015).

Für Fälle, in denen ein Arbeitnehmer während seines laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt, wollte das BAG aber an seiner früheren langjährigen Rechtsprechung festhalten. Daher legte es 2016 auch die Klagen der beiden Witwen dem EuGH vor (Beschlüsse vom 18. Oktober 2016, Az.: 9 AZR 45/16 (A) und 9 AZR 196/16 (A)). Die Erfurter Richter argumentierten, dass der Zweck des Urlaubs, nämlich Erholung und Freizeit, nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden könne. Auch der EuGH habe anerkannt, dass dann der Urlaubsanspruch untergehen kann (EuGH zu mehrjährig kranken Arbeitnehmern, Urteil und JurAgentur-Meldung vom 22. November 2011, Az.: C-214/10).

Doch der EuGH entschied nun, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub auch durch seinen Tod im laufenden Arbeitsverhältnis nicht untergeht. Gegenteiliges deutsches Recht sei nicht anwendbar, die Erben deutscher Arbeitnehmer könnten sich hier unmittelbar auf das EU-Recht berufen.

In ihrer Begründung räumten die Luxemburger Richter zwar ein, dass ein verstorbener Arbeitnehmer einen Urlaub zu Erholungszwecken nicht mehr nehmen kann. Dies sei aber nur eine von zwei „Komponenten“ des Urlaubs.

Nach der EU-Grundrechte-Charta hätten Arbeitnehmer ausdrücklich Anspruch auf „bezahlten Jahresurlaub“. Dies gebe dem Anspruch neben der Erholung zusätzlich auch eine „finanzielle Komponente“. Diese sei „rein vermögensrechtlicher Natur“ und daher Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Dieser Vermögensanspruch könne „durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden“ und gehe daher nach dem Tod auf die Erben über.

Reguläres EU-Recht entfaltet direkte Wirkung nur gegenüber den Mitgliedsstaaten und damit auch gegenüber öffentlichen Arbeitgebern. Durch die Rückführung der Erblichkeit des Urlaubsanspruchs direkt auf die EU-Grundrechte-Charta erreichte der EuGH, dass sich auch die Erben privat Beschäftigter unmittelbar auf das Luxemburger Urteil berufen können, ohne eine Änderung der BAG-Rechtsprechung abzuwarten.

 



© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 6. November 2018 17:49 TW-Redaktion
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