Verdienstgrenze für "Minijobber" steigt ab 01/2013 auf € 450,00

Die Bundesregierung hat mit dem "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen" ab dem 01. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen im Hinblick auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen ("Minijob") beschlossen:

  1. Die Verdienstgrenze für Minijobber steigt von € 400,00 auf € 450,00.
  2. Personen, die vom 01. Januar 2013 an einen Minijob aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zunächst gilt für Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 01. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, dass alles unverändert bleibt. Sie haben aber - wie bisher auch - die Möglichkeit, durch freiwillige Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Erhöht der Arbeitgeber jedoch nach dem 31.12.2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als € 400,00 und weniger als € 450,01, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Hat der Minijobber jedoch bisher schon freiwillig seine Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Im Gegensatz zur Vergangenheit werden Minijobs, die ab dem 01. Januar 2013 beginnen, automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % (ab 2013) auszugleichen; d.h. dass der Minijobber einen Eigenanteil von 3,9% tragen muss. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Allerdings besteht für den Minijobber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte jedoch aktiv die Befreiung angehen und dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.

Zusammenfassung:

Bezüglich "alter" Minijobs (vor dem 01. Januar 2013) ändert sich nichts, soweit das Beschäftigungsverhältnis unverändert beibehalten wird. Sollte eine Erhöhung des Arbeitsentgelts ab dem 01. Januar 2013 bis maximal € 450,01 erfolgen, unterwirft sich der Minijobber den neuen Regelungen, d.h. dass er grundsätzlich mit einem kleinen Eigenanteil rentenversicherungspflichtig wird. Von dieser Rentenversicherungspflicht kann er sich aber auf eigenen Wunsch befreien lassen. "Neue" Minijobber ab dem 01. Januar 2013 unterliegen vollumfänglich den neuen Regelungen.

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© www.tw-ratingen.de   Dienstag, 18. Dezember 2012 14:06 TW-Redaktion
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