Versandkosten können Arbeitgebergeschenke steuerpflichtig machen

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BFH klärt Lohnsteuer auf Prämien „frei Haus“

Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft und sind daher auch in
zahlreichen Firmen beliebt. Wird das Geschenk dem Arbeitnehmer frei Haus
geliefert, können dabei aber auch die Versandkosten dazu führen, dass die
steuerliche Freigrenze von 44 Euro pro Monat gerissen wird, wie der
Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 22. August 2018,
veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 32/16). Gleiches gilt danach für
Mengenrabatte, die der Arbeitgeber erhalten hat.

Laut Einkommensteuergesetz werden „Sachbezüge“ bis monatlich 44 Euro nicht als
zu versteuerndes Einkommen angerechnet. Zahlreiche Firmen nutzen dies, um ihren
Beschäftigten steuerfrei eine Freude zu machen.

Im Streitfall hatte eine Spedition in Baden-Württemberg verschiedenen
Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben, von einem bestimmten Händler
„Sachprämien“ zu beziehen, etwa Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik,
Bekleidung, Lebensmittel oder Haushaltsgeräte.

Der Händler schickte die Waren direkt an die jeweiligen prämienberechtigten
Mitarbeiter. Der Spedition stellte er hierfür regelmäßig jeweils 43,99 Euro in
Rechnung, zudem eine Versandpauschale von sechs Euro.

Lohnsteuer führte das Speditionsunternehmen hierfür nicht ab. Nach einer
Außenprüfung forderte jedoch das Finanzamt die Steuer nach.

In dem Streit bekräftigte der BFH nun zunächst seine bisherige Rechtsprechung,
wonach als Wert des Geschenks der „günstigste Einzelhandelspreis am Markt“
heranzuziehen ist. Dabei könne der vom Arbeitgeber aufgewandte Betrag ein
Anhaltspunkt sein, wegen des Einheitspreises von 43,99 Euro sei dies hier aber
fraglich. Zudem müssten Mengenrabatte wieder aufgeschlagen werden, wenn
Verbraucher diese nicht erhalten.

Die Lieferung nach Hause erhöhe hier zwar nicht den Wert der Prämie. Sie könne
aber ein weiteres Geschenk sein und so ebenfalls dazu führen, dass die
Freigrenze von insgesamt 44 Euro monatlich überschritten wird. Entscheidend
sei, ob auch Endverbraucher für das Produkt Versandkosten zu tragen hätten.

Den konkreten Fall verwies der BFH mit seinem jetzt schriftlich
veröffentlichten Urteil vom 6. Juni 2018 zur erneuten Prüfung an das
Finanzgericht Baden-Württemberg zurück.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 22. August 2018 12:53 TW-Redaktion
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