Vorfälligkeitsentschädigung bei Hausverkauf keine Werbungskosten

BFH: Veranlassungszusammenhang ist nicht mehr die frühere Vermietung

Wird im Zusammenhang mit dem Verkauf einer vermieteten Immobilie ein Kredit abgelöst, kann der Verkäufer die dafür fällige Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 25. Juni 2014, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX R 42/13).

Im Streitfall hatte die Klägerin das Immobilienobjekt 1999 gekauft und 2010 wieder verkauft. Mit dem Käufer war eine lastenfreie Übertragung vereinbart. Im Vorgriff auf ihre Einnahmen aus dem Verkauf löste die Verkäuferin daher eine noch bestehende Restschuld von knapp 50.000 Euro ab. Die Bank verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung von 3.480 Euro. Diese machte die Verkäuferin noch als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dies allerdings nicht.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Eine Vorfälligkeitsentschädigung sei nur dann anzuerkennen, wenn ein „Veranlassungszusammenhang“ zur Vermietung oder Verpachtung bestehe. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Kredit sei abgelöst worden, um das Grundstück lastenfrei übergeben zu können. „Veranlassungszusammenhang“ sei daher der Verkauf und nicht die Vermietung der Immobilie gewesen, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. Februar 2014.

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hatte der BFH allerdings entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen nach dem Verkauf einer Immobilie gegebenenfalls noch als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Az.: IX R 67/10). Diese Rechtsprechung ändere aber jedenfalls hier an dem Ergebnis nichts, weil die Verkäuferin sämtliche noch offenen Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös tilgen konnte, heißt es nun in dem neuen Urteil.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 25. Juni 2014 17:17 TW-Redaktion
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