Deutschland steht erneut unter Druck, die sogenannte Wegzugsbesteuerung für Unternehmen neu zu regeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verwarf am Donnerstag, 25. April 2013, die den deutschen vergleichbaren spanischen Regelungen als unzulässig (Az.: C-46/11). Danach müssen die Unternehmen bei der Verlagerung ihres Sitzes in ein anderes EU-Land noch nicht realisierte Wertzuwächse zwar noch im Ursprungsland versteuern, müssen diese Steuer aber nicht sofort bezahlen.
Bevor Unternehmen solche noch nicht versteuerte stille Reserven auflösen, versuchen sie häufig, diese in ein Land mit einer niedrigen Gewinnsteuer zu verschieben. Eine Möglichkeit ist, den Unternehmenssitz in ein solches Land zu verlagern. Umgekehrt versuchen die betroffenen Länder, die ihnen dadurch entgehenden Steuern abzuschöpfen. Die auf noch nicht realisierte Wertzuwächse festgesetzte Steuer wird dann teilweise sofort fällig, in Deutschland gestreckt über fünf Jahre.
2011 hatte der EuGH bereits eine solche Regelung in den Niederlanden verworfen (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 29. November 2011, Az.: C-371/10). Deutschland hatte danach das Kapital- und das Einkommenssteuergesetz aber noch nicht geändert.
Nun gaben die obersten EU-Richter einer entsprechenden Klage der EU-Kommission gegen Spanien statt. Ohne Erfolg hatte neben Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal und Schweden auch Deutschland Spanien unterstützt.
Wie schon 2011 erkannte der EuGH zwar ein Steuerrecht des Ursprungslandes an, wenn ein Wertzuwachs noch unter dortiger Steuerhoheit entstanden ist. Die Verlagerung des Unternehmenssitzes dürfe aber nicht zu einer steuerlichen Diskriminierung führen. Das sei aber der Fall, wenn die Steuer sofort fällig wird. Denn ohne die Verlagerung des Unternehmenssitzes müssten die Unternehmen die Steuern erst zahlen, wenn sie die stillen Reserven auflösen.
Nach beiden Luxemburger Urteilen kann daher das Ursprungsland des Unternehmens die Steuer sofort festsetzen. Die Unternehmen müssten aber ein Wahlrecht bekommen, ob sie sofort bezahlen oder lieber eine Stundung bis zu dem Zeitpunkt wollen, in dem sie den Wertzuwachs realisieren. Letzteres wahrt zwar die Liquidität, ist aber mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Offen bleibt, ob die Länder bei einer Stundung der Steuer Zinsen verlangen können.