Weihnachtsgeld als Lohnnachschlag für Leiharbeiter

LAG Kiel: Stichtag muss für Anspruch eingehalten werden

Fordern Leiharbeitnehmer wegen unwirksamer Tarifverträge die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb ein, ist damit grundsätzlich auch das Weihnachtsgeld mit umfasst. Wird die Weihnachtsgeldzahlung in dem Entleiherbetrieb aber an eine Stichtagsregelung geknüpft, muss der Zeitarbeiter auch an diesem Tag in dem Unternehmen eingesetzt worden sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Freitag, 19. Juli 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 Sa 398/12).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Leiharbeiter bei einem fehlenden oder unwirksamen Tarifvertrag sich auf das gesetzliche sogenannte „Equal-Pay“-Prinzip berufen. Danach müssen Leiharbeitnehmer dann genauso entlohnt werden, wie die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb.

Im konkreten Rechtsstreit war dies der Fall. Der Kläger war als Zeitarbeiter in einem Betrieb von Februar 2008 bis März 2009 als Produktionshelfer eingesetzt. Im Dezember arbeitete er jedoch nur tageweise und nicht am 1. Dezember 2008. Entlohnt wurde er nach den Tarifverträgen der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die CGZP jedoch am 24. Dezember 2010 für nicht tariffähig erklärt (Az.: 1 ABR 19/10). In drei weiteren Beschlüssen vom 22. und 23. Mai 2012 hatte das BAG der CGZP die Tariffähigkeit auch für frühere Jahre seit ihrer Gründung im Jahr 2002 abgesprochen (Az.: 1 ABN 27/12, 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11; JurAgentur-Meldung vom 25. Mai 2012). Damit sind alle CGZP-Tarifverträge unwirksam.

Im nun entschiedenen Fall verlangte der Kläger daher einen Lohnnachschlag. Er müsse wegen der unwirksamen Tarifverträge genauso bezahlt werden, wie seine Kollegen im eingesetzten Betrieb. Dies müsse sowohl für den regulären Lohn als auch für das Weihnachtsgeld gelten.

Das LAG bestätigte nun in seinem Urteil vom 21. Mai 2013 den Nachschlag für den regulären Lohn. Grundsätzlich könnten betroffene Leiharbeitnehmer auch Sonderleistungen wie das Weihnachtsgeld nach dem „Equal-Pay“-Prinzip einfordern.

Hier gehe der Kläger beim Weihnachtsgeld jedoch leer aus, urteilten die Kieler Richter. Denn in dem Entleiherbetrieb bestand ein Haustarifvertrag, nach dem ein Weihnachtsgeldanspruch nur besteht, wenn am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Leiharbeiter habe an diesem Stichtag jedoch nicht in dem Betrieb gearbeitet. Damit stehe dem Kläger die Sonderzahlung nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Leiharbeiter Revision beim BAG in Erfurt eingelegt (Az.: 5 AZR 627/13).



© www.tw-ratingen.de   Sonntag, 21. Juli 2013 12:05 TW-Redaktion
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