Weiter kein Steuerabzug für Arbeitsecke oder Arbeits-Gäste-Zimmer

Großer Senat des BFH hält an bisheriger Rechtsprechung fest

Ausgaben für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können weiterhin nur
dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Zimmer nahezu
ausschließlich für die Arbeit verwendet wird. Mit einem am 27. Januar 2016 in
München und am Folgetag auch im Internet veröffentlichten Beschluss lehnte der
Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Lockerung ab (Az.: GrS 1/14).

Ein häusliches Arbeitszimmer kann gegebenenfalls steuermindernd als
Werbungskosten oder Betreibsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist,
dass für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gängiges Beispiel sind Korrekturen und Unterrichtsvorbereitung bei Lehrern. Vom
zu versteuernden Einkommen abgezogen werden die Kosten des Zimmers, etwa die
anteilige Miete – meist begrenzt auf 1.250 Euro pro Jahr. Nur wenn das Zimmer
den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet, gilt die Deckelung
nicht, etwa bei Selbstständigen, die zuhause arbeiten.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist nach der bisherigen Rechtsprechung, dass
das Zimmer „nahezu ausschließlich“ beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im
Wohnzimmer erkennen die Finanzämter daher ebenso wenig an wie ein Zimmer, das
häufig auch als Gästezimmer genutzt wird.

Bereits 2009 hatte der Große Senat des BFH allerdings entschieden, dass
bestimmte Kosten auch anteilig als Webungskosten oder Betriebsausgaben geltend
gemacht werden können, etwa wenn an eine Dienstreise noch Urlaubstage angehängt
werden (Beschluss vom 21. September 2009, Az.: GrS 1/06; entsprechend Urteil
vom 24. Februar 2011, Az.: VI R 12/10, JurAgentur-Meldung vom 18. Mai 2011).

Der IX. Senat des BFH wollte diesen Gedanken auch auf das häusliche
Arbeitszimmer übertragen. Im Streitfall ging es um den Eigentümer zweier
vermieteter Mehrfamilienhäuser in Niedersachsen. Die bei der Vermietung
anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigt er in einem Zimmer in seiner
Privatwohnung, das allerdings auch anderweitig genutzt wird. Dennoch wollte er
die Kosten des Arbeitszimmers mit seinen Mieteinnahmen verrechnen.

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung billigte das Niedersächsische
Finanzgericht dem Mann einen Steuerabzug in Höhe von 60 Prozent der
Zimmerkosten zu. In diesem Umfang habe er eine betriebliche Nutzung belegt. Der
IX. BFH-Senat wollte dem folgen. Weil andere Senate bislang allerdings
gegenteilig entschieden hatten, legte er den Streit dem Großen Senat zur
Klärung vor. In diesem sind Richter aus allen Senaten vertreten.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Juli 2015
lehnte der Große Senat eine Änderung der Rechtsprechung ab. Eine Aufteilung
nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung sei ebenso wenig praktikabel wie eine
Aufteilung nach der anteiligen Fläche, erklärten die Münchener Richter zur
Begründung. Beides müsse sich letztlich auf „eine bloße Behauptung des
Steuerpflichtigen“ stützen. Eine sachgerechte und beweisbare Abgrenzung der
beruflichen von der privaten Nutzung sei faktisch nicht möglich.

Die Rechtsprechung zur Aufteilung etwa von Reisekosten sei hier nicht
übertragbar, so der Große BFH-Senat weiter. Denn diese stütze sich auf die
allgemeinen steuerlichen Regelungen. Zum Arbeitszimmer enthalte das
Einkommensteuergesetz aber Spezialregelungen, die hier ausschließlich anwendbar
seien.


© www.tw-ratingen.de   Montag, 1. Februar 2016 09:30 TW-Redaktion
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