Wettbewerbsverbot auch bei freien Berufen

LAG Mainz bestätigt Kündigung durch Steuerberaterbüro

Auch Angehörige der freien Berufe müssen es nicht hinnehmen, wenn eine Mitarbeiterin Wettbewerbern Informationen zuschiebt oder dort eine Nebentätigkeit annimmt. Mit einem am Donnerstag, 29. November 2012, veröffentlichten Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz eine entsprechende Kündigung durch ein Steuerberaterbüro bestätigt (Az.: 9 Sa 80/12).

Die klagende Diplom-Betriebswirtin arbeitete in einem großen Steuerberaterbüro. Mehrfach hatte sie E-Mails mit zwar allgemeinen aber wichtigen Informationen oder Checklisten für die Steuerberater-Tätigkeit an zwei andere Steuerberater weitergegeben. Einer davon war ihr Lebensgefährte. Später nahm sie bei ihrem Lebensgefährten eine Nebentätigkeit im Umfang eines Minijobs auf, ohne ihren Chef darüber zu informieren.

Als beides aufflog, kündigte das Steuerberaterbüro fristlos, hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. In erster Instanz hielt das Arbeitsgericht Kaiserslautern die ordentliche Kündigung für wirksam. Dies hat das LAG nun bestätigt.

Zur Begründung betonten die Mainzer Richter, einem Arbeitnehmer sei generell „jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt“. Ein solches Wettbewerbsverbot bestehe, auch wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Und es gelte, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, etwa während Mutterschutz und Erziehungszeit. Bei Nebentätigkeiten seien die Interessen des Arbeitgebers mit der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers abzuwägen.

Bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot ist nach dem Mainzer Urteil eine Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig, wenn die Pflichtverletzungen besonders schwerwiegend sind oder wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ändert.

Im Streitfall hat das LAG beides angenommen. Mit den weitergeleiteten E-Mails habe die Betriebswirtin Konkurrenten ihres Arbeitgebers „unmittelbar unterstützt“. Dabei sei gerade für die Beratertätigkeit aktuelles Wissen besonders wichtig. Auch die Nebentätigkeit sei eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“ gewesen.

Dass es sich dabei um das Steuerbüro ihres Lebensgefährten handelte, mache das Verhalten der Betriebswirtin einerseits nachvollziehbar. Andererseits müsse ihr Arbeitgeber gerade deshalb davon ausgehen, dass sie auch künftig den Wettbewerber unzulässig mit internen Informationen versorgt.

Auf die Entfernung der anderen Büros kommt es nach Überzeugung des LAG zumindest bei Steuerberatern nicht an. Denn deren Tätigkeit sei „nicht regional begrenzt“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24. August 2012.



© www.tw-ratingen.de   Montag, 3. Dezember 2012 08:27 TW-Redaktion
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