Wichtig für Arbeitgeber: Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis sind freiwillig

BAG: keine gesetzliche Vorschrift für entsprechende Schlussformel

Arbeitgeber müssen sich im Arbeitszeugnis nicht für die geleistete Arbeit bedanken oder dem Beschäftigten alles Gute wünschen. Eine gesetzliche Verpflichtung auf entsprechende Schlussformulierungen in Arbeitszeugnissen gibt es nicht, urteilte am Dienstag, 11. Dezember 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (9 AZR 227/11). Der 9. Senat bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung vom 20. Februar 2001 (Az.: 9 AZR 44/00).

Geklagt hatte ein Baumarktleiter aus Baden-Württemberg, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2009 mit seinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden war. Der Arbeitgeber hatte dem Mann zwar eine überdurchschnittliche gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erteilt. Die knappe Schlussformel entwerte jedoch diese Beurteilung, so der Kläger. Diese lautete lediglich: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Der Baumarktleiter wollte jedoch mehr und versuchte per Gericht eine ausführliche Dankesformel zu erzwingen. Er verlangte die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“.

Dazu ist jedoch der Arbeitgeber nicht verpflichtet, entschied das BAG. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel. Decke sich der Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht mit der Schlussformulierung, können Arbeitnehmer allenfalls ein Zeugnis ohne Dankesformel verlangen.

Die einzelnen Schlussformulierungen oder deren Weglassen seien auch nicht als unzulässiges Geheimzeichen im Arbeitszeugnis zu werten. Denn die Schlussformulierung gehöre gar nicht zum eigentlichen Zeugnis. Zwar könne das Fehlen der Schlussformel im Arbeitszeugnis auf eine Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber hinweisen, dies sei hier aber hinzunehmen.

Anmerkung:

Für Arbeitnehmer wird es damit noch wichtiger, als bisher, bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen in Bezug auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses darauf zu achten, dass das Zeugnis des Arbeitgebers den "richtigen" Wortlaut enthält. Bestenfalls lässt man sich in einem gerichtlichen Vergleich den genauen Wortlaut des Zeugnisses komplett protokollieren, damit darüber dann am Ende bei der Ausstellung kein Streit mehr entsteht.



© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 12. Dezember 2012 09:00 TW-Redaktion
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