Wohngemeinschaft mit Mama

FG Münster erkennt doppelte Haushaltsführung eines 27-Jährigen an

Alleinstehende Arbeitnehmer können auch im Haushalt ihrer Eltern einen eigenen Hausstand unterhalten. Die Kosten einer Zweitwohnung am Arbeitsort muss das Finanzamt dann als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anerkennen, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das das FG in seinem Newsletter vom Dienstag, 15. April 2014, hingewiesen hat (Az.: 6 K 3093/11). Voraussetzung ist danach, dass sich das Zusammenleben mit den Eltern ähnlich wie dem in einer Wohngemeinschaft gestaltet.

Konkret gab das FG einem 27-Jährigen Recht. Er wohnte im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter. Dort hat er auf 30 Quadratmetern eine Spüle, einen Kühlschrank, eine Mikrowelle und einen Wasserkocher zur Verfügung. Ansonsten nutzt er Küche und Badezimmer gemeinsam mit der Mutter im Erdgeschoss.

Nach Beendigung seines Studiums fand er sofort eine Stelle. Weil diese weiter entfernt war, mietete er am Beschäftigungsort eine Wohnung mit 45 Quadratmetern an. Die Kosten machte er steuerlich als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, weil der junge Mann bei seiner Mutter gar keinen eigenen Haushalt unterhalte.

Dem hat das FG Münster nun widersprochen. Der 27-Jährige habe im Elternhaus zwar kein eigenes Bad und keine eigene Küche zur Verfügung, sondern nutze beides gemeinsam mit seiner Mutter. Dies geschehe aber „von dieser unabhängig und eigenständig im Sinne einer Wohngemeinschaft“, befanden die Münsteraner Richter. Er habe in seinem Dachgeschoss eine gewisse „Grundversorgung“ zur Verfügung, beteilige sich an den Haushaltskosten und leiste seine Miete durch Reparatur- und Gartenarbeiten ab. Eine baulich abgeschlossene Wohnung und ein formeller Mietvertrag seien für einen eigenen Hausstand nicht erforderlich, betonte das FG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. März 2014.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 17. April 2014 15:10 TW-Redaktion
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