Zugang einer Kündigung bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers

Urteil des BAG vom 22. März 2012 (2 AZR 224/11)

Leitsätze Nr. 2 und 3

  • Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.
  • Wenn danach für den Empfänger und gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Eine an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlausbedingten Ortsabwesenheit weiß.

In dem Sachverhalt geht es um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen. Im Wesentlichen ging es dabei um die Frage, in wie weit eine Kündigung als Erklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang beim Kläger wirksam geworden ist.

 

Vom Grundsatz her enthält die Entscheidung keine Neuerung, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Zusammenhang mit dem Zugang von Kündigungserklärungen. Das Bundesarbeitsgericht ging bisher grundsätzlich davon aus, dass bei einem Einwurf einer Kündigungserklärung um 13 Uhr das Schreiben noch am selben Tag zugeht. Bei instanzgerichtlichen Entscheidungen ist es teilweise unterschiedlich beurteilt worden, dass aufgrund der Liberalisierung der Briefzustellung ggf. noch bis 17 Uhr mit Zustellungen zu rechnen sei, die dann einen Zugang noch am selben Tag begründen könnten. Das Bundesarbeitsgericht
stellt in der nunmehr veröffentlichten Entscheidung allerdings immer noch auf die üblichen Briefzustellungen der Deutschen Post AG ab und erteilt diesen Überlegungen eine Absage. Der persönliche Einwurf von Kündigungen sollte daher in Fällen, in denen ein für die Kündigung maßgeblicher Fristablauf am gleichen Tag erfolgt immer vor 14 Uhr nachweisbar und beweisbar veranlasst werden.


© www.tw-ratingen.de   Mittwoch, 5. September 2012 16:26 TW-Redaktion
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