Zweitwohnsitz in Deutschland kann Kindergeldanspruch retten

BFH: Teil-Kindergeld bei Beschäftigung im EU-Ausland möglich

Arbeiten und wohnen Eltern im EU-Ausland, können sie bei einem Zweitwohnsitz in Deutschland deutsches Kindergeld beanspruchen. Zumindest kann ihnen die Differenz zwischen dem ausländischen und dem höheren deutschen Kindergeld zustehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2013 (Az.: III R 44/12).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner im Juni 1999 geborenen Tochter eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in Rheinland-Pfalz bewohnt. Als der Vater im Herbst 2005 arbeitslos wurde, fand er ab Juni 2006 einen Arbeitsplatz in Prag.

Die Familie zog daraufhin nach Tschechien, behielt aber ihre Einliegerwohnung als Zweitwohnsitz bei. Im Dezember 2007 bekamen die Eltern eine weitere Tochter. Die gesamte freie Zeit verbrachte der Kläger mit seiner Familie in seiner Wohnung in Rheinland-Pfalz.

Als die Familienkasse von dem Umzug nach Prag erfuhr, hob sie den Kindergeldbescheid auf und forderte für die Monate Juli 2006 bis September 2008 das ausgezahlte Kindergeld wieder zurück - insgesamt 4.158 Euro.

Während das Finanzgericht den Kindergeldanspruch verneinte, hob der BFH diese Entscheidung nun auf. Nach dem Einkommensteuergesetz reiche es aus, dass der Anspruchsberechtigte in Deutschland einen Wohnsitz hat. Dazu zähle auch ein Zweitwohnsitz. Ein Wohnsitz könne bereits bestehen, wenn „unregelmäßige Aufenthalte“ vorliegen, „sofern diese nicht lediglich als Besuche zu werten sind“, so die obersten Finanzrichter.

Der Kindergeldempfänger müsse sich auch nicht „überwiegend im Inland“ aufhalten oder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Hier habe das Finanzgericht festgestellt, dass die Nutzung des Zweitwohnsitzes deutlich über die eines Ferienquartiers hinausgehe.

Der BFH verwies das Verfahren nun an das Finanzgericht zurück. Dieses muss noch feststellen, welchen Versicherungsstatus der Kläger mit seiner tschechischen Beschäftigung hat. Gelte Tschechien als Beschäftigungsstaat und habe die Familie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, sei dieses zwar auch für das Kindergeld zuständig. Wegen des zweiten Wohnsitzes in Deutschland könne aber zumindest Anspruch auf Differenzkindergeld bestehen. In diesem Fall könne der kindergeldberechtigte Vater den Unterschied zwischen dem niedrigeren tschechischen Kindergeld und dem höheren deutschen Kindergeld beanspruchen.



© www.tw-ratingen.de   Donnerstag, 10. April 2014 17:57 TW-Redaktion
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